Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte eine Therapie während des Strafvollzugs als sinnlos empfinden würde oder nicht mehr motiviert sein könnte. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe sich der Beschuldigte noch am Anfang der Therapie befunden und es habe einzig eine oberflächliche Auseinandersetzung mit der Tat stattgefunden. Der Beschuldigte habe für eine gewisse Einsicht zwei Jahre gebraucht.