Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen vor, bezüglich des Strafaufschubs müsse auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte bei einem Vollzug aus dem sozialen Netz und aus dem Berufsleben gerissen werde. Zudem sei das Bestreben, den Beschuldigten gezielt mit gewissen Lebenssituationen zu konfrontieren, welche sich nur in Freiheit ergeben könnten, ein wichtiger Bestandteil der laufenden Therapie. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte eine Therapie während des Strafvollzugs als sinnlos empfinden würde oder nicht mehr motiviert sein könnte.