Die Kann-Bestimmung gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB überlässt es vielmehr dem Gericht, nach seinem (pflichtgemässen) Ermessen über den allfälligen Strafaufschub zu befinden (BGE 129 IV 161 E. 4.4). 16.2 In concreto 16.2.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen vor, bezüglich des Strafaufschubs müsse auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte bei einem Vollzug aus dem sozialen Netz und aus dem Berufsleben gerissen werde.