grundsätzlich beide Sanktionen an. Wird eine ambulante Massnahme angeordnet, kann das Gericht nach Art. 63 Abs. 2 StGB den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Gemäss Rechtsprechung gilt als Grundsatz, dass die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt wird. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.3). Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden.