18 16. Prüfung des Aufschubs des Strafvollzugs 16.1 Rechtliche Grundlagen Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, ordnet das Gericht gemäss Art. 56a Abs. 1 StGB grundsätzlich beide Sanktionen an. Wird eine ambulante Massnahme angeordnet, kann das Gericht nach Art. 63 Abs. 2 StGB den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen.