15.3 Zwischenfazit Es sind keine Gründe ersichtlich, und es werden auch keine solchen von den Parteien behauptet, die eine Abweichung von den gutachterlichen Schlussfolgerungen und Empfehlungen notwendig machen würden. Es besteht erwiesenermassen ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten und mit Hilfe einer therapeutischen Massnahme soll der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten begegnet werden. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB sind demnach erfüllt.