Ein wichtiger Aspekt für die Therapiestelle werde sein, wie der Beschuldigte seine Sexualität lebt; was gebe es für Alternativen zur Suche nach verbotener Pornografie? Aber für das sei die Therapie ja auch da (pag. 1123 Z. 9 ff.). Folglich ist beim Beschuldigten nach gutachterlicher Einschätzung von einer relativ hohen Rückfallgefahr auszugehen. Diese bestand im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung und folglich auch nach Aufnahme einer entsprechenden Therapie nach wie vor. Im Rahmen der Therapie wird jedoch nach alternativen Strategien gesucht werden können.