Die Wahrscheinlichkeit für diesen erneuten Konsum sei beim Beschuldigten aufgrund der bereits erfolgten einschlägigen Rückfälligkeit sodann relativ hoch, könne aber durch ein geeignetes Risikomanagement wesentlich gesenkt werden (pag. 819). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Sachverständige zu Protokoll, in Anlehnung an den Therapiebericht vom 19. September 2021 sei der Beschuldigte auf einem guten Weg, die Rückfallgefahr sei aber nach wie vor hoch; vor allem auch, weil während laufendem Strafverfahren ein Rückfall passiert sei.