Damit ist der zur Anordnung einer ambulanten Massnahme erforderliche Zusammenhang zwischen der psychischen Störung des Beschuldigten und seiner Tat erstellt. Gemäss dem vorliegenden Gutachten besteht beim Beschuldigten eine Rückfallgefahr. Dabei sei der erneute Konsum von illegaler Pornografie (insbesondere sogenannte Kinderpornografie bzw. Missbrauchsabbildungen) zu erwarten. Die Wahrscheinlichkeit für diesen erneuten Konsum sei beim Beschuldigten aufgrund der bereits erfolgten einschlägigen Rückfälligkeit sodann relativ hoch, könne aber durch ein geeignetes Risikomanagement wesentlich gesenkt werden (pag.