17 Hinsichtlich der Frage, ob die für die Tatzeit festgestellte psychische Störung mit den vorgeworfenen Taten in einem Zusammenhang stehe, lässt sich dem Gutachten entnehmen, die pädophile Nebenströmung und die akzentuierten Persönlichkeitszüge bestünden weiterhin. Die pädophile Nebenströmung sei von wesentlicher Deliktsrelevanz (pag. 820). Damit ist der zur Anordnung einer ambulanten Massnahme erforderliche Zusammenhang zwischen der psychischen Störung des Beschuldigten und seiner Tat erstellt.