Diese pädophile Neigung sei (im Vergleich zu anderen Personen mit einer pädophilen Neigung) nicht als besonders schwer zu bezeichnen. Nehme man hingegen den Aspekt der Relevanz für die einschlägige Delinquenz (Konsum von illegaler Pornografie, insbesondere Missbrauchsabbildungen) in die Einschätzung der Schwere hinzu, sei klar von einer schweren Störung auszugehen (pag. 818). Die Voraussetzung der schweren psychischen Störung nach Art. 63 Abs. 1 StGB ist demzufolge zu bejahen.