SR 101]) verstossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5 mit Hinweisen). 15.2 In concreto Dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme gegeben sind, ist vorliegend unbestritten – sowohl die Verteidigung als auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragen die Anordnung einer ambulanten Massnahme (vgl. E. I.5 hiervor). Der Vollständigkeit halber ist im Folgenden in der gebotenen Kürze auf die einzelnen Voraussetzungen einzugehen: Mit Gutachten des Sachverständigen vom 6. Dezember 2019 (pag.