In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) verstossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5 mit Hinweisen).