56 Abs. 2 StGB). Dabei ist deren Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu beachten. Letztere setzt eine Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und die Notwendigkeit seiner Behandlung sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits voraus (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 6 zu Art. 56 StGB). Ferner ist zu ergänzen, dass sich das Gericht bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung stützt.