16 Zusammenhang steht (Art. 63 Abs. 1 Bst. a StGB). Sodann hat die Anordnung einer Massnahme die Erwartung zu erfüllen, dass dadurch der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung bzw. dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann (Art. 63 Abs. 1 Bst. b StGB). Schliesslich setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).