Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen ist erneut festzuhalten, dass eine Massnahme anzuordnen ist, wenn a) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, b) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und c) die Voraussetzungen der Art. 59–61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme setzt mithin voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört ist (Art. 63 Abs. 1 StGB).