15. Voraussetzungen der ambulanten Massnahme 15.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung der ambulanten Massnahme kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1013; S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen ist erneut festzuhalten, dass eine Massnahme anzuordnen ist, wenn a) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, b) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und c) die Voraussetzungen der Art.