967) haben anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragt. Die Verteidigung und die Generalstaatsanwaltschaft haben diesen Antrag im Berufungsverfahren wiederholt (E. I.5 hiervor). Mit Anordnung einer ambulanten Massnahme (E. IV hiernach) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der teilbedingte Vollzug einer Strafe ausgeschlossen, weshalb vorliegend der unbedingte Vollzug der Strafe anzuordnen ist. Die Freiheitsstrafe von 27 Monaten ist demnach unbedingt zu vollziehen. IV. Ambulante Massnahme