14. Vollzug der Freiheitsstrafe Vorab gilt festzuhalten, dass bei dieser Höhe der Strafe kein vollbedingter Strafvollzug möglich ist. Zu prüfen ist, ob der Vollzug teilbedingt zu erfolgen hat. Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum unbedingten und teilbedingten Strafvollzug kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1012; S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Verurteilung zu einer teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt.