15 Beschuldigten erhoben wurde, darf sie das Urteil indes nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern – sie ist, wie bereits erläutert, an das Verschlechterungsgebot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Demzufolge bleibt es der Kammer verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe festzulegen, weshalb aufgrund der Beurteilung der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten auszusprechen ist.