1117 Z. 28 ff.). Der Beschuldigte scheint somit auch nach langer Therapie und trotz gewisser Einsicht in sein Krankheitsbild noch nicht zu verstehen, zu welchem Leid der Konsum von Kinderpornografie beiträgt. Dass er sich nach wie vor so unbeteiligt zeigt bezüglich der Schicksale der betroffenen Kinder mutet befremdend an. Im Ergebnis erachtet die Kammer für das Geständnis und die immerhin mittelbare Einsicht des Beschuldigten in seine Krankheit eine Reduktion um 2 Monate auf 6 Monate als angemessen. 12.3 Strafempfindlichkeit