14 instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1011; S. 24 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten gemäss Ergänzungsbericht des behandelnden Therapeuten vom 26. Januar 2023 durch den Wechsel auf das Gruppen-Therapie-Angebot vermehrt gelungen sei, sein Verhalten zu spiegeln. Er sei gezwungen gewesen, sich vertieft und intensiver mit den Tatvorwürfen auseinanderzusetzen und seine eigenen Anteile kritisch zu hinterfragen.