Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, mit den Auswertungen der sichergestellten Datenträger hätten erdrückende Beweise gegen den Beschuldigten vorgelegen, sodass sein Geständnis die Ermittlungen nicht wesentlich erleichtert habe (pag. 1011; S. 24 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).