12. Täterkomponenten 12.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Grundsätzlich kann hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1010; S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Präzisierend ist festzuhalten, dass seine einschlägige Vorstrafe unter diesem Titel straferhöhend ins Gewicht fällt. Bereits wenige Monate nach dem ersten Schuldspruch vom 23. November 2016 (wegen Pornografie, begangen in der Zeit vom 24. November 2010 bis am 2. September 2015) delinquierte er am 5. März 2017 erneut.