S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist deshalb davon auszugehen, dass sich das subjektive Tatverschulden gerade noch neutral auswirkt. 11.3 Fazit zu den Tatkomponenten Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer einzustufen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine verschuldensangemessene Freiheitsstrafe die Herstellung und den Besitz umfasst, und hierfür nicht zusätzlich