Zu betonen ist sodann, dass der Beschuldigte die von ihm begangenen Delikte teilweise während (wieder) eröffneter Strafuntersuchung begangen hat, wodurch auf einen starken deliktischen Willen zu schliessen ist. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit ist erneut festzuhalten, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum nach Ansicht der Kammer nicht eingeschränkt war (vgl. E. I.4 hiervor). Mit der Vorinstanz (pag. 1009; S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist deshalb davon auszugehen, dass sich das subjektive Tatverschulden gerade noch neutral auswirkt.