S. 17 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Seine Beweggründe, namentlich das Handeln aus «Gwunder» oder wegen des «Kicks», sind mit der Vorinstanz (pag. 1009; S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) als rein egoistische Motive zu werten. Zu betonen ist sodann, dass der Beschuldigte die von ihm begangenen Delikte teilweise während (wieder) eröffneter Strafuntersuchung begangen hat, wodurch auf einen starken deliktischen Willen zu schliessen ist.