Mit diesem Vorgehen offenbarte er eine erhebliche kriminelle Energie. Zumal beim Herstellen und Besitzen von Erzeugnissen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, die Verwerflichkeit tatbestandsimmanent ist, wirkt sich diese – trotz den vorgenannten Umständen – nicht zusätzlich straferhöhend aus. 11.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte gemäss den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz direktvorsätzlich (pag. 1004; S. 17 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).