Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine Unmenge an einschlägigem pornografischem Material aufgefunden wurde – auch wenn ein zusätzlicher Abzug von 50 % erfolgen würde, verblieben noch mehr als hunderttausend Erzeugnisse. Der Umstand, dass es sich häufig um ganze Sammlungen gehandelt haben soll, die der Beschuldigte heruntergeladen hat, fällt bei dieser Menge kaum ins Gewicht. Aufgrund der schier unfassbaren Anzahl der beim Beschuldigten vorgefundenen pornografischen Erzeugnisse mit mittelschwerem Inhalt erachtet die Kammer eine Einstiegsstrafe von 20 Monaten als angemessen.