S. 10 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die mit der Hochrechnung einhergehenden Unsicherheiten wurden von der Vorinstanz somit hinreichend berücksichtigt, weshalb eine zusätzliche Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung nicht angezeigt erscheint. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine Unmenge an einschlägigem pornografischem Material aufgefunden wurde – auch wenn ein zusätzlicher Abzug von 50 % erfolgen würde, verblieben noch mehr als hunderttausend Erzeugnisse.