Zudem ging sie hinsichtlich der auf diesen Speichermedien verbleibenden Erzeugnisse von etwas tieferen Zahlen als in der Anklageschrift angegeben aus (pag. 996 f.; S. 9 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezüglich der unter Verwendung der Peer-to-Peer Anwendung «BitTorrent» hergestellten Dateien hielt die Vorinstanz schliesslich fest, es sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass diese Erzeugnisse auf den hiervor erwähnten Datenträgern abgespeichert und folglich bereits sachverhaltlich erfasst worden seien (pag. 997; S. 10 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).