f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf der Festplatte «Seagate» und den USB-Sticks «Emtec blau» und «Emtec grün» gespeicherte Erzeugnisse, deren Erstellungsdatum nicht mehr eruiert werden konnte, berücksichtigte die Vorinstanz zudem nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese vor dem 1. Januar 2014 erstellt worden und folglich verjährt seien (pag. 996; S. 9 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem ging sie hinsichtlich der auf diesen Speichermedien verbleibenden Erzeugnisse von etwas tieferen Zahlen als in der Anklageschrift angegeben aus (pag.