Es sei nicht klar, wie viele der Erzeugnisse nur Kopien seien. Diese Unzulänglichkeiten müssten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (pag. 1129). Dem ist entgegen zu halten, dass die Anzahl der beim Beschuldigten aufgefundenen Erzeugnisse mit mutmasslich verbotenem Inhalt – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (pag. 993; S. 6 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – nur schwer vorstellbare Ausmasse erreicht. Dass bei dieser Unmenge an Erzeugnissen nicht alle Dateien kategorisiert werden konnten, versteht