1009; S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) als mittelschwer zu werten. Bezüglich der vorinstanzlich festgestellten Anzahl der Erzeugnisse brachte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, es seien nicht sämtliche Erzeugnisse überprüft worden, sondern es habe eine Hochrechnung stattgefunden. Diesem Vorgehen hafte etwas Zufälliges an. Der Beschuldigte habe auch Links heruntergeladen, ohne zu wissen, wie viele Dateien er genau herunterlade, weil er nicht alle angeschaut habe. Es sei nicht klar, wie viele der Erzeugnisse nur Kopien seien.