S. 10 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich der Erzeugnisse in der Kategorie «Zoophilie» liegen namentlich Videos vor, welche Oralverkehr mit Hunden und Katzen sowie Geschlechtsverkehr mit einem Hund und einem nicht klar erkennbaren Tier zeigen, wobei zum Teil auch offensichtlich Minderjährige involviert sind (pag. 998; S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Inhalt dieser Erzeugnisse ist mit der Vorinstanz (pag. 1009; S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) als mittelschwer zu werten.