10 200 Erzeugnisse gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 42; Fallgruppe B2) mit insgesamt 165 Erzeugnissen beinahe ausgeschöpft. Zudem ist in Einklang mit der Vorinstanz und der Verteidigung von einem mittelschweren Inhalt der Erzeugnisse auszugehen, was zusätzlich ins Gewicht fällt. Schliesslich handelte der Beschuldigte zumindest teilweise direktvorsätzlich. Aus diesen Gründen erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 3 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.