Dem hielt die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung entgegen, wenn schon bei 164 [recte: 165] Erzeugnissen von nur mittelschwerem Inhalt der Strafrahmen voll ausgeschöpft werde, gebe es keinen Platz mehr für schwerere Taten. Deshalb seien vorliegend 60 bzw. 75 Strafeinheiten als angemessen anzusehen (pag. 1130). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, zumal der Strafrahmen für den zu beurteilenden Tatbestand bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Schwerere Taten können damit durchaus höher sanktioniert werden als mit 3 Monaten Freiheitsstrafe.