Der Beschuldigte habe insgesamt 165 Erzeugnisse angeboten, diese seien inhaltlich als mittelschwer zu werten. Unter Berücksichtigung der Anzahl der Erzeugnisse im oberen Bereich der Bandbreite, des mittelschweren Inhalts der Erzeugnisse sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte zum Teil direktvorsätzlich, grösstenteils aber eventualvorsätzlich, handelte, erachtete die Vorinstanz eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (pag. 1008; S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem hielt die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung entgegen, wenn schon bei 164 [recte: 165]