10. Bestimmung der Einsatzstrafe für das Anbieten Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Einsatzstrafe für das Anbieten aus, die VBRS- Richtlinien (Stand per 1. Januar 2021) würden für eine Anzahl von ca. 30 bis 200 Erzeugnisse, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, eine Strafe von 90 Strafeinheiten vorsehen. Der Beschuldigte habe insgesamt 165 Erzeugnisse angeboten, diese seien inhaltlich als mittelschwer zu werten.