Alsdann ist auch für die Tathandlungen des Herstellens und des Besitzens (Art. 197 Abs. 5 StGB) eine Strafe auszufällen, wobei für die beiden Tathandlungen eine gemeinsame Strafe ausgefällt werden kann, da es sich letztlich um dieselben Erzeugnisse handelt. Anschliessend ist die Strafe für das Herstellen und das Besitzen zur Einsatzstrafe zu asperieren. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen in Bezug auf illegale Pornografie für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor.