Das Anbieten von Bildern und Videos, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB), gilt mit der Vorinstanz als abstrakt schwerstes Delikt und bildet damit Ausgangspunkt der Strafzumessung. Der Strafrahmen reicht wie erwähnt von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren; ausserordentliche Gründe, die ein Verlassen dieses Rahmens bedingen würden, sind nicht ersichtlich. Alsdann ist auch für die Tathandlungen des Herstellens und des Besitzens (Art.