9 total CHF 37'800.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren (pag. 1082 f.), hat ihn erwiesenermassen nicht davon abgehalten, erneut zu delinquieren. Demnach ist, mitunter auch mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1007 f.; S. 20 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Das Anbieten von Bildern und Videos, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben (Art.