Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer nur die Freiheitsstrafe als angemessene Strafart erachtet. Dass bei der auszufällenden Strafart von einer Gesamtfreiheitsstrafe (und nicht von einer Geldstrafe) auszugehen ist, wird auch vom Beschuldigten nicht angezweifelt, welcher oberinstanzlich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten beantragte (E. I.5 hiervor). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Die im November 2016 ausgefällte Sanktion von einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend