197 Abs. 5 StGB sieht für Widerhandlungen mit Erzeugnissen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen bezüglich Besitz und Herstellung zum Eigenkonsum eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor, für alle übrigen Erzeugnisse droht eine Geldstrafe oder 1 Jahr Freiheitsstrafe. Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer nur die Freiheitsstrafe als angemessene Strafart erachtet.