197 Abs. 4 StGB sieht für Widerhandlungen mit Erzeugnissen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen in Bezug auf das Anbieten als Strafe eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor, für alle übrigen Erzeugnisse droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Art. 197 Abs. 5 StGB sieht für Widerhandlungen mit Erzeugnissen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen bezüglich Besitz und Herstellung zum Eigenkonsum eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor, für alle übrigen Erzeugnisse droht eine Geldstrafe oder 1 Jahr Freiheitsstrafe.