9. Strafart, Strafrahmen und Methodik Der Beschuldigte ist aufgrund von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB zu bestrafen. Art. 197 Abs. 4 StGB sieht für Widerhandlungen mit Erzeugnissen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen in Bezug auf das Anbieten als Strafe eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor, für alle übrigen Erzeugnisse droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.