8 III. Strafzumessung 7. Anwendbares Recht Bezüglich dem anwendbaren Recht kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 999 ff. und pag. 1007; S. 12 ff. und S. 20 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Strafzumessung ist das neue Recht und sind die per 1. Januar 2018 revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches anwendbar.