ber 2019 von pornografischen Bildern und Videos, welche tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, schuldig gemacht hat (pag. 999 ff.; S. 12 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie in E. I.4 hiervor erläutert, geht die Kammer davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum nicht eingeschränkt war. Allfällige Überlegungen zur allenfalls eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten erübrigen sich bereits aus diesem Grund.