Da die rechtliche Würdigung dieser Tathandlungen ebenfalls unangefochten geblieben ist, kann auch diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Namentlich hat die Vorinstanz aufgrund des erstellten Sachverhaltes sowohl das mehrfache Herstellen und Besitzen von pornografischen Erzeugnissen sowie deren mehrfaches Anbieten rechtlich gewürdigt und kam zum zutreffenden Ergebnis, dass sich der Beschuldigte der Pornografie, mehrfach begangen, durch Anbieten und Herstellen in der Zeit von 1. Januar 2014 bis 14. November 2019 sowie durch Besitzen in der Zeit von 3. September 2015 bis 14. Novem-