In diesem Sinne erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss der Anklageschrift (pag. 881 ff.) als grundsätzlich erstellt, ging aber nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von einer etwas tieferen Anzahl Erzeugnissen als die Staatsanwaltschaft aus. Mangels anderweitiger Hinweise nahm die Vorinstanz zudem an, dass der Beschuldigte die einschlägigen Bild- und Videodateien zum Eigenkonsum herstellte und besass (pag. 999; S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).